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Bestattungsarten im Raum Zug, Cham und Steinhausen, Hünenberg und Risch

In der Schweiz sind drei Bestattungsarten erlaubt:

  • Die Kremation
  • Die Erdbestattung
  • Die Gruftbestattung

Die Gruftbestattung

Eine Bestattungsart, die im Tessin, in der französischen Schweiz und in Klöstern vorkommt. Der Verstorbene wird in einem Sarg mit Zinkeinlage und Druckluftfilter eingesargt und findet seine Ruhe in einer Gruft.

Die Kremation

Statt Feuerbestattung wird oft der Ausdruck Einäscherung oder Kremation gebraucht. Das Wort "kremieren" stammt aus dem lateinischen "cremare" und heisst verbrennen.

Der früheste Zeitpunkt der Kremation nach Eintritt des Todes ist kantonal geregelt. In den meisten Kantonen beträgt die Totenruhe 48 Stunden, im Kanton Tessin 24 Stunden.

Nach der Kremation wird die Asche in einer Urne gesammelt. Der Urneninhalt besteht zum grössten Teil aus verbrannten Knochenteilchen. 

Einige Krematorien verarbeiten diese vor dem Abfüllen in die Urne zu einem feinen Granulat. 

Die Angehörigen können die Urne selber im Krematorium abholen und haben auch das Recht, die Urne privat aufzubewahren oder anderweitig darüber zu verfügen. Die Beisetzung der Urne auf einem Friedhof regelt das örtliche Friedhof- und Bestattungsreglement. Die Grabruhe beträgt in der Regel 15-20 Jahre.


Die Erdbestattung

Der Sarg wird auf einem Friedhof in die Erde gelegt. Die Grabruhe ist kantonal geregelt und beträgt in der Regel 20-25 Jahre.

In ein bestehendes Erdbestattungsgrab können Urnen in der Regel nachträglich beigesetzt werden. Die ordentliche Ruhezeit des Erdbestattungsgrabes wird aber dadurch nicht verlängert.

Die Exhumierung einer Urne, die auf einem Friedhof beigesetzt wurde, ist bewilligungspflichtig.

Das örtliche Friedhof- und Bestattungsreglement enthält viele Vorschriften, über welche wir Sie gerne orientieren.

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